Ansicht von oben: linke Hand auf der Tastatur, rechte Hand auf dem Touchpad des MacBook

Was ist das BFSG und wen betrifft es ab 2025?

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wer ist vom BFSG betroffen?
  2. Welche Websites sind verpflichtet?
  3. Aber Achtung: Es betrifft de facto alle Websites
  4. Welche Anforderungen gelten?
  5. Was droht bei Nichteinhaltung?
  6. Faszit

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das BFSG betrifft eine Vielzahl von Unternehmen und digitalen Angeboten – insbesondere solche, die ihre Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland bereitstellen. Dazu zählen:

Online-Shops

  • Betreiber von Webshops und E-Commerce-Plattformen müssen sicherstellen, dass ihre Websites barrierefrei nutzbar sind.
  • Dazu gehören z. B. verständliche Navigation, alternative Bildbeschreibungen (Alt-Texte), strukturierter Code und Bedienung per Tastatur.

Banken und Finanzdienstleister

  • Online-Banking, Bank-Apps, Geldautomaten und andere digitale Bankdienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet werden.
  • Dies betrifft sowohl Websites als auch physische Selbstbedienungsterminals.

Selbstbedienungsterminals

  • Terminals in Supermärkten, Fahrkartenautomaten, Apotheken, Hotels oder öffentlichen Einrichtungen.
  • Diese müssen z. B. mit Sprachführung, Brailleschrift, klaren Anweisungen und logischer Menüführung ausgestattet sein.

Software und Apps

  • Digitale Produkte wie Apps und Betriebssysteme, die für Verbraucher in Deutschland zugänglich sind, müssen ebenfalls die Anforderungen erfüllen.

Welche Websites sind verpflichtet?

Unter das Gesetz fallen alle kommerziellen Websites und digitalen Dienstleistungen, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und sich an Verbraucher (Endnutzer) richten. Dazu gehören:

  • Webshops
  • Buchungs- und Zahlungsplattformen
  • Kundenportale und -apps
  • Plattformen für digitale Inhalte oder Dienstleistungen

Ausnahmen:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen befreit.
  • Private, nicht-kommerzielle Websites (z. B. persönliche Blogs) sind nicht betroffen.

Aber Achtung: Es betrifft de facto alle Websites

Selbst wenn ein Unternehmen als Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende, unter 2 Mio. € Jahresumsatz) formal ausgenommen ist, bedeutet das nicht, dass Barrierefreiheit ignoriert werden kann.

Denn:

  • Google & Co. bewerten Barrierefreiheit zunehmend als Ranking-Faktor.
  • Eine nicht barrierefreie Website hat schlechtere Chancen auf Top-Platzierungen in den Suchergebnissen.
  • Nutzerfreundlichkeit, Struktur, Lesbarkeit und technische Zugänglichkeit fließen direkt in das SEO-Ranking ein.
  • Wer frühzeitig optimiert, profitiert nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich.

Ignorieren kostet Sichtbarkeit.

Barrierefreiheit verbessert Usability, Conversion und Vertrauen.

 

Welche Anforderungen gelten?

Das BFSG verweist auf die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Mindeststandard Level AA. Konkret heißt das:

  • Die Website muss ohne Maus bedienbar sein (Tastatur-Navigation).
  • Inhalte müssen für Screenreader lesbar sein.
  • Farben, Kontraste und Schriften müssen für sehbehinderte Menschen geeignet sein.
  • Die gesamte Struktur und Navigation muss verständlich, logisch und vorhersehbar sein.

Was droht bei Nichteinhaltung?

Wer die Anforderungen des BFSG ignoriert, riskiert mehr als nur technische Rückstände. Die Folgen können empfindlich sein:

Bußgelder

  • Das BFSG sieht Geldbußen von bis zu 100.000 € vor – insbesondere bei systematischen oder wiederholten Verstößen.

  • Die Überwachung obliegt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, die aktiv prüfen können.

Abmahnungen & Klagen

  • Wettbewerber, Verbände und Behindertenorganisationen dürfen rechtlich gegen nicht barrierefreie Angebote vorgehen.

  • Schon jetzt gibt es zahlreiche Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit, etwa bei PDF-Dokumenten, Cookie-Bannern oder Navigationselementen.

Rankingverluste bei Google

  • Google bevorzugt technisch saubere, zugängliche Websites.

  • Wer Barrieren einbaut (z. B. nicht lesbare Inhalte für Screenreader, unstrukturierte Navigation), verliert Platzierungen im Suchindex – unabhängig von der Gesetzeslage.

Vertrauensverlust & Imageschaden

  • Eine nicht barrierefreie Website signalisiert Ausgrenzung statt Inklusion.

  • Immer mehr Nutzer – nicht nur Menschen mit Behinderung – achten bewusst auf digitale Fairness.

  • Fehlende Zugänglichkeit kann in sozialen Netzwerken und der Presse schnell zum Thema werden.

Die Einhaltung des BFSG ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Frage von Markenverantwortung, Wettbewerbsfähigkeit und digitaler Ethik. Unternehmen, die jetzt investieren, vermeiden Risiken – und zeigen Haltung.

Beginnen Sie jetzt!

Ab dem 28. Juni 2025 gilt die gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit für eine breite Palette digitaler Angebote in Deutschland. Unternehmen, die jetzt schon beginnen, ihre Websites, Apps und digitalen Produkte barrierefrei zu gestalten, sind rechtlich auf der sicheren Seite – und öffnen sich zugleich einer größeren Zielgruppe.

Ist Ihre Website BFSG-konform? Wenn nicht, sollten Sie jetzt mit der Umstellung beginnen.